Monatliches Nettogehalt in Steuerklasse 1 2.255,84€
67,08% des Bruttogehalts verbleibt.
Monatliche Steuern 400,75€
11,92% werden als Steuern abgezogen.
Monatliche Soziale Beiträge 706,18€
21,00% werden als Sozialbeiträge abgezogen.
Gehaltsrechner für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
Zusammenfassung Einkommen und Steuern
Monatlich | Jährlich | |
---|---|---|
Bruttogehalt | 3.362,77€ | 43.317,19€ |
TV-L E-6 Stufe 6 (100%) | 3.362,77€ | 40.353,24€ |
Jahressonderzahlung | 0,00€ | 2.963,95€ |
Steuern | ||
Solidaritätszuschlag | 0,00€ | 0,00€ |
Kirchensteuer | 0,00€ | 0,00€ |
Lohnsteuer | 400,75€ | 5.515,92€ |
Soziale Beiträge | ||
Rentenversicherung | 312,74€ | 4.028,50€ |
Arbeitslosenversicherung | 43,72€ | 563,12€ |
Krankenversicherung | 272,38€ | 3.508,69€ |
Pflegeversicherung | 77,34€ | 996,30€ |
Abzüge Insgesamt | 1.106,93€ | 14.612,53€ |
Nettogehalt | 2.255,84€ | 28.704,66€ |
Fehlerberichte und Funktionserweiterungen für den Brutto-Netto-Gehaltsrechner können auf GitHub eingereicht werden. Beiträge sind willkommen, einschließlich Änderungen oder Ergänzungen an Source-Codes, Entgelttabellen, Progressionstabellen, Zulagenoptionen und Details zur privaten Rentenversicherung, usw.
Zusammenfassung
Das Bruttogehalt in der Entgeltgruppe E-6 Stufe 6 des TV-L beträgt 3.362,77€ (). In Baden-Württemberg ergibt sich bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.362,77€ in der Steuerklasse 1 ein Nettogehalt von 2.255,84€ (). Dies wären 67,08% des Bruttogehalts.
Steuern
- Die monatliche Einkommensteuer würde 400,75€ oder 11,92% des Bruttogehalts betragen.
Soziale Beiträge
- Der monatliche Beitrag zur Rentenversicherung würde 312,74€ betragen, das sind 9,30% des Bruttogehalts.
- Der monatliche Beitrag zur Arbeitslosenversicherung würde 43,72€ betragen, das sind 1,30% des Bruttogehalts.
- Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung würde 272,38€ betragen, das sind 8,10% des Bruttogehalts.
- Der monatliche Beitrag zur Pflegeversicherung würde 77,34€ betragen, das sind 2,30% des Bruttogehalts.
Die Entwicklung des Entgelts der Entgeltgruppe E-6 im TV-L
Nach dem Tarifvertrag TV-L können Beschäftigte in der Entgeltgruppe E-6 mit einem monatlichen Bruttogehalt zwischen 2.725,66€ und 3.362,77€ rechnen. Das sind 637,11€ mehr zwischen Stufe 1 und 6.
Wenn ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, wird er in die erste Stufe der Entgeltgruppe eingestuft, wenn er keine einschlägige Berufserfahrung hat. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber, wird er in eine höhere Stufe eingestuft, wobei die Dauer seiner vorherigen Beschäftigung berücksichtigt wird. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber, wird er je nach Dauer der Erfahrung in die entsprechende Stufe eingestuft.
Wenn die neu eingestellte Person zuvor in einem öffentlichen Dienst unter denselben Gehaltsvorschriften gearbeitet hat, kann der Arbeitgeber bei der Festlegung ihrer Stufe in der neuen Organisation auch die Stufe berücksichtigen, die sie in ihrer vorherigen Stelle erreicht hat .
Zulagen
Jahressonderzahlung
Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 88,14% des monatlichen Grundgehalts.
Pflegezulage
Zulage für Beschäftigte im Pflegedienst.
Vorarbeiterzulage
Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung.
Funktionszulage
Bei der Funktionszulage handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für zusätzliche Aufgaben oder Herausforderungen, die sich aus der Komplexität und Verantwortung der Tätigkeit ergeben.
Entgeltgruppenzulage
Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung in Höhe von 133,31€ zusätzlich zum monatlichen Bruttogehalt.
Steuerklassenvergleich
In Deutschland gibt es ein System von sechs Steuerklassen, die den Steuersatz bestimmen, mit dem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an der Quelle besteuert werden. Ein vereinfachter Leitfaden: Die Steuerklasse 1 gilt für alleinstehende, verwitwete, geschiedene oder rechtlich getrennte Personen. Steuerklasse 2 gilt für Alleinerziehende und Steuerklasse 3 für Ehepaare, bei denen ein Ehepartner ein deutlich höheres Einkommen als der andere hat. Steuerklasse 4 gilt für Ehepaare mit ähnlichem Einkommen, während Steuerklasse 5 für Ehepaare gilt, bei denen ein Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in Steuerklasse 3 ist. Die Klasse 6 gilt für Arbeitnehmer, die mehrere Löhne von mehreren Arbeitgebern beziehen.
Verheiratete Paare können zwischen zwei Kombinationen von Steuerklassen wählen. Die erste Option ist 3/5, wobei der besser verdienende Ehegatte in Steuerklasse 3 einen doppelten Grundfreibetrag erhält, während der schlechter verdienende Ehegatte in Steuerklasse 5 keinen Grundfreibetrag erhält. Die zweite Option ist 4/4, bei der beide Ehegatten den Grundfreibetrag erhalten. Alleinerziehende in Steuerklasse 2 haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steuerfreibetrag.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerklassen nur den Betrag der vom Gehalt einbehaltenen Lohnsteuer beeinflussen, und dass der tatsächlich geschuldete oder erstattete Betrag durch eine jährliche Einkommensteuererklärung ermittelt wird.
Zusatzversorgung (2024)
Es ist eine Zusatzrentenversicherung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die zusätzlich zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeboten wird.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Kosten, die mit der Umlage und den Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu einer Zusatzrentenversicherung verbunden sind, sowie über die Steuergrenzen für die Grenzbeträge.
- VBL-West
- VBL-Ost
Aufwendungen zur Pflichtversicherung | ||
Umlage insgesamt | 7,30% | |
davon Arbeitgeberanteil | 5,49% | |
davon Arbeitnehmeranteil | 1,81% | |
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung | Monatlich | Jährlich |
Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 EStG | 226,50€ | 2.718,00€ |
Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage nach § 40b EStG i. V. m. § 37 Abs. 2 ATV | 92,03€ | 1.104,36€ |
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung | ||
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG | 604,00€ | 7.248,00€ |
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV | 302,00€ | 3.624,00€ |
Aufwendungen zur Pflichtversicherung | ||
Umlage des Arbeitgebers | 1,06% | |
Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren | 6,25% | |
davon Arbeitgeberanteil | 2,00% | |
davon Arbeitnehmeranteil | 4,25% | |
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung | Monatlich | Jährlich |
Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 EStG | 226,50€ | 2.718,00€ |
Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage nach § 40b EStG i. V. m. § 16 Abs. 2 ATV | 89,48€ | 1.073,76€ |
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung | ||
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG | 604,00€ | 7.248,00€ |
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV | 302,00€ | 3.624,00€ |
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